Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt und verpflichtet alle Unternehmen mit einer regelmäßigen Mitarbeiterzahl ab 250 sowie auch öffentliche Unternehmen und Kommunen bereits ab dem 01.01.2023 zur Einrichtung einer internen Hinweisgebermeldestelle. Für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern folgt eine entsprechende Verpflichtung ab dem 17.12.2023.

Die Anforderungen an diese interne Hinweisgebermeldestelle sind hoch. Sie muss die anonyme Übermittlung von Hinweisen auf digitalem als auch auf analogem Weg ermöglichen, die eingehenden Meldungen auf Stichhaltigkeit im Hinblick auf in Betracht kommende Gesetzes- oder sonstige Rechtsverletzungen überprüfen, die vom Schutzbereich des Gesetzes umfasst sind und muss schließlich erforderliche und angemessene Folgemaßnahmen einleiten. Bei alledem muss die Meldestelle vollständig unabhängig und insbesondere nicht weisungsabhängig agieren können.

Stellt ersteres bereits für einen Nichtjuristen eine kaum zu nehmende Hürde dar, macht letzteres das Outsourcing  nahezu unumgänglich. 

 

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