Nach 4.1 Abs. 1 BVB i.V.m. 22.1 ZVB sichert die Vertragserfüllungsbürgschaft "sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag" und damit auch Mängelansprüche nach der Abnahme.
Da die Vertragserfüllungsbürgschaft nach 4.1 Abs. 7 BVB erst nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche abgelöst werden kann, kann sie mit der spätestens ab Abnahme zu stellenden Sicherheit zu einer Gesamtsicherheit i.H.v. 8% kumulieren. Die zulässige Grenze für formularmäßige Mängelsicherheiten liegt nach der Rechtsprechung des BGH allerdings lediglich bei 5%.
Der Bürge kann sich deshalb erfolgreich gegen die Inanspruchnahme aus einer entsprechenden Mängelgewährleistungsbürgschaft verteidigen.
Nachzulesen ist die Entscheidung des OLG Celle hier.